CORONA aktuelle Info Ostern 2020
5. April 2020Verschiebung Arbeitstag AUSWINTERN
13. April 2020Aufhebung der behördlichen Sperre des Clubgeländes und der Steganlage
Am 10. April hat uns eine erfreuliche Nachricht erreicht:
Die behördliche Sperre des Clubgeländes und der Steganlage wurde aufgehoben. Obwohl es ein Betretungsverbot öffentlicher Orte gemäß Verordnung der Bundesregierung gibt, ist folgende Ausnahme für uns interessant:
Wenn öffentliche Orte im Freien allein, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen. Gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Freizeitbetätigungen wie Bootfahren/Segeln sind aus heutiger Sicht unter § 2 Z 5 Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 subsumierbar und damit zulässig.
Hafenanlagen werden weder als Freizeit- und Sportbetrieb im Sinne des § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 96/2020 noch als Sportplätze im Sinne des § 5 Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 gesehen.
Erfolgt das Betreten der Steganlage, das Arbeiten am (eigenen) Schiff und das Befahren des Attersee also nach Maßgabe der Z 5 par. cit. steht diesen Tätigkeiten aus heutiger Sicht nichts entgegen.
Angehörige eines Haushaltes oder Einzelpersonen dürfen demnach Segeln oder Bootsfahren bzw. Steganlagen betreten oder am eigenen Boot arbeiten.
Dies ist das Ergebnis einer Abklärung der rechtlichen Zulässigkeit des Segelns durch den Landesstab OÖ und in einem Brief der BH Vöcklabruck an die Bürgermeister der Attersee-Gemeinden am 9. April 2020 mitgeteilt.
Peter Stadler
Präsident des Segelclub Attersee